Das Abkommen zur Personenfreizügigkleit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU, welches am 1. Juni 2002 in Kraft trat, regelt auch die gegenseitige Anerkennung von Berufs-Diplomen, Berufs-Zeugnissen und Fähigkeitsausweisen zwischen der Schweiz und der EU. Welche in- und ausländischen Zeugnisse und Ausbildungen einander entsprechen muss oft individuell abgeklärt werden, da Name, Dauer, oder Umfang der Ausbildungsgänge unterschiedlich sind. Anträge auf Anerkennung können auch gerichtlich (Rekurskommission des EVD (REKO) in Frauenkappelen) gefordert werden.
Die Angst der Schweizer Bevölkerung war, dass billige Arbeitskräfte mit minderwertigen Ausbildungen einerseits zu ungleichen Konkurrenten werden, wo die mindere Ausbildung in der Schweiz gar nicht angeboten wird, und andererseits, dass die vergleichsweise bessere Berufsausbildung in der Schweiz dadurch an Wert einbüsst, da sie nicht mehr einen komparativen Vorteil aufweist. Da es nicht in allen Berufen und Ländern der Schweiz entsprechende Ausbildungslehrgänge gibt, sind die Beamten und Richter oft zu Kompromissen bereit. Die Praxis zeigt, dass sie dies auch dann sind, wenn der Antragssteller auf Diplomanerkennung sehr wohl in seinem Land eine längere (und vielleicht teurere) Ausbildung hätte absolvieren können. Ein solcher Kompromiss sieht vor, dass der Nachweis einer begleiteten Berufstätigkleit in der Schweiz die Mängel in der Ausbildung kompensiert. In Art. 4 Abs. 1, 92/51/EWG lautet dies so: „Liegt die Dauer der Ausbildung um mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer so kann der Aufnahmestaat fordern, dass die zuwandernde Person eine Berufserfahrung nachweist“. Das heisst, das man auch mit einer spärlichen Berufsbildung in der Schweiz arbeiten darf. In diesem Fall wird einem einzig das Diplom nicht anerkannt, weswegen man zu billigeren Konditionen angestellt wird, als die Schweizer Kollegen. Die Flankierende Massnahme, dass der Ausbildung entsprechend bezahlt werden muss, ist damit ausgehebelt, da die Ausbildung des ausländischen Arbeitnehmer gar nicht anerkannt wird, dieser aber trotzdem die Tätigkeit ausüben darf. Die nicht-vergleichbare Ausbildung, welche ursprünglich von der Schweiz nicht anerkannt wurde, wird nach dem Verstreichen der festgelegten Frist automatisch anerkannt. Danach hat der Migrant dasselbe Recht wie ein Schweizer, welcher für seine Ausbildung Zeit und Geld geopfert hat, während er arbeiten konnte.
Nun kann es vorkommen dass die Dauer der ausländischen Minimal-Ausbildung und der Arbeitsfrist zum automatischen Erlangen des Diploms zusammen kürzer sind als die inländische Berufsausbildung. In gewissen Berufen (Hörgeräteakustiker, Optiker) sind die Nachteile der Schweizer Lehrgängen dermassen frappant, dass sich gewitzte Schweizer für ihre Berufausbildung ins nahe Ausland absetzen um sich auf vergleichsweisen kurze und günstige Weise Zutritt zum Schweizer Arbeitsmarkt zu verschaffen.
Man mag sich fragen ob dadurch nicht Situationen von Inländerbenachteiligung entstehen können. Die Experten vom Bundesamt für Berufbildung und Technologie bejahen. Allerdings, besagt keine Regel, dass es diese nicht geben dürfe, ergänzen sie.